Aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Juli 2019

Der Europäische Gerichtshof sah sich unlängst mit zwei Fragen zur Europäischen Fluggastrechteverordnung befasst. Im Rahmen unsere lose Reihe zur aktuellen Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Juli 2019 möchten wir Euch die beiden Entscheidungen vorstellen. In dem einen Fall geht es um einen verspäteten Anschlussflug, in dem anderen Fall um die Rechte bei einer Flugannullierung, die in Verbindung mit einer Pauschalreise gebucht war.

Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Juli 2019

Beide Entscheidungen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hatte, haben für zahlreiche Reisen Bedeutung. Sie stärken nicht nur die Rechte der Passagiere weiter, sondern geben auch Klarheit. Wir haben uns die beiden Entscheidungen einmal angeschaut und stellen Sie Euch nachfolgend vor.

Verspätung eines Anschlussfluges

Es gab in der Vergangenheit bereits eine Entscheidung zu einem verspäteten Anschlussflug. In der Rechtssache Wegener, C-537/17 Urteil vom 31.05.2018) handelte es sich allerdings um eine Reise, die durchgehend mit einer Fluglinie gebucht war. Der BGH hatte in der Vergangenheit bei einem ähnlich gelagerten Fall die Fluggastrechteverordnung für die Strecke außerhalb der Europäischen Union für nicht anwendbar erklärt.

Ausgangslage

Der Kläger in dem Verfahren, welches der Europäische Gerichtshof zu entscheiden hatte, hatten tschechischen Fluggesellschaft České aerolinie (CSA) einen Flug von Prag über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Bangkok (Thailand) gebucht. Während der erste Flug von Prag nach Abu Dhabi von der tschechischen Fluggesellschaft selbst durchgeführt wurde, erfolgte der Weiterflug von Abu Dhabi nach Bangkok im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung mit Etihad Airways. Während der erste Flug Abu Dhabi pünktlich erreichte, hatte der Weiterflug bei der Ankunft in Bangkok eine erhebliche Verspätung von etwas mehr als 488 Minuten, als etwas über sechs Stunden.

Die Kläger hatte vor den beiden ersten Instanzen in Prag recht bekommen. CSA hatte hiergegen allerdings Rechtsmittel eingelegt. Die Fluglinie begründet dies damit, dass sie nicht für eine Verspätung eines Anschlussfluges haftbar gemacht werden könne. Dies sei nämlich nicht von ihr, sondern einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt worden. Das aufgrund eines etwas anderen Rechtszuges als in Deutschland damit befasste tschechische Verfassungsgericht folgte dieser Argumentation. Hierbei stützte es sich auch auf die von CSA zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Es verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Es gab dem nunmehr erneut damit befassten Berufungsgericht auf, sich mit der Argumentation von CSA stärker auseinander zu setzen.

Anzeigetafel mit Flug Informationen in MUC
Anzeigetafel mit Flug Informationen in MUC

Vorlagefrage

Das Berufungsgericht in Prag war bereits in seiner dann angefochtenen Entscheidung dem EuGH gefolgt und hatte sich auf die Entscheidung in der Rechtssache Wegener, C-537/17 Urteil vom 31.05.2018 berufen. Bereits dort hatte der EuGH festgehalten, dass es bei der Verspätung auf die Einheitlichkeit der Buchung ankäme. CSA und das tschechische Verfassungsgericht nehmen jedoch auf eine ältere Entscheidung des BGH Bezug, der diese Frage vor einigen Jahren verneint hat. Damit war das Erfordernis einer Vorlage an den EuGH auch verneint worden. Die Argumentation des tschechischen Verfassungsgerichtes ist insoweit per se schon nicht nachvollziehbar.

Das tschechische Berufungsgericht hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt, und dem EuGH das Verfahren mit der Frage vorgelegt.

Ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an Fluggäste nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet, wenn das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als vertragschließendes Luftfahrtunternehmen den ersten Teil des Fluges mit Zwischenlandung auf einem Flughafen eines Drittstaats durchgeführt hat, von dem aus der zweite Teil des Fluges im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, wobei es zu einer mehr als dreistündigen Verspätung bei der Ankunft auf dem Bestimmungsflughafen erst bei dem zweiten Teil des Fluges gekommen ist?

Problemfeld

Die Frage wird verständlicherweise aus Sicht der Fluggäste anders gesehen als aus Sicht der Fluglinie. Die Fluglinie argumentiert nicht ganz unverständlich damit, dass sie nicht für eine Verspätung haftbar gemacht werden könne, die nicht von ihr verursacht worden sei. Die Passagiere argumentieren aber, dass sie die Flüge bei der Fluggesellschaft als einheitliche Reise gebucht haben.

Der EuGH hatte hier bereits in der Vergangenheit argumentiert, dass es auf zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags.

Justitia im Parlament von Melbourne
Justitia im Parlament von Melbourne
(Juni 2019)

Entscheidung

In der aktuellen Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Juli 2019 manifestiert der EuGH dies nun. In dem Urteil vom 09.07.2018 in der Rechtssache C-502/18 (České aerolinie a.s. ) sieht es CSA als ausführende Gesellschaft an. Sie hat nicht nur den ersten Flug durchgeführt, sondern das Ticket wurde auch bei Ihr gebucht.

Zudem handelt es sich um eine einheitliche Buchung. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass der Flug von Abu Dhabi nach Bangkok von Etihad im Rahmen einer Codesahre Vereinbarung durchgeführt werden.

Hierbei sind auch die Ausführungen des europäischen Generalanwaltes in seinem Schlussvortrag in der Sache Rechtssache C-274-16  interessant: „Unabhängig davon gibt es ein – wohl wichtigeres – grundsätzliches Argument: Code-Sharing oder sonstige Zusammenschlüsse von Luftfahrtunternehmen sind das Ergebnis von Geschäftsstrategien und von den betreffenden Luftfahrtunternehmen frei abgeschlossenen Geschäftsvereinbarungen. Man dürfte nicht fehlgehen, wenn man davon ausgeht, dass solche Vereinbarungen abgeschlossen werden, um den Umsatz und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern: Ein Luftfahrtunternehmen, das mehr Zielorte anbieten kann, wird mehr Flugscheine verkaufen können. Es ist nur konsequent, dass das Risiko, das ein solches Verfahren mit sich bringt, letztlich von der Einheit (oder von denjenigen Einheiten) getragen wird, die den wirtschaftlichen Nutzen davon haben werden.

Der EuGH sieht daher eine Umsteigeverbindung als einheitliche Buchung an. Damit folgt es der Argumentation in der Rechtssache Rechtssache Wegener, C-537/17. Es weitet diese nun auch explizit auf solche Buchungen aus, bei denen die Flüge von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Dabei ist nicht darauf abzustellen, dass der Umstieg außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolge, sondern auf die Gesamtheit der Reise.

Abgrenzung

Wichtig für Euch ist, dass es auf die Einheitlichkeit der Buchung ankommt. Der EuGH hat in seiner aktuellen Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Juli 2019 zwar Eure Recht insoweit gestärkt. Beachten gibt es aber nach wie vor einige Punkte. So gilt dies nur, wenn es sich um eine einheitliche Buchung handelt. Demnach müsst Ihr die Flüge in einer Buchung vornehmen.

Dies dürfte – der EuGH lässt dies offen – auch für eine Stopover-Verbindung gelten. Also auch dann, wenn in dem entschiedenen Fall die Kläger einige Tage in Abu Dhabi verbracht hätten und erst später – verspätet – weitergeflogen wären.

Aber – hierüber dürfte sich trefflich streiten lassen. Entschieden wurde ein solcher Fall nach unseren Recherchen noch nicht.

Ferner muss die Fluglinie, bei der Ihr gebucht habt, mindestens einen der Flüge durchgeführt haben. Der EuGH stellt hierbei zwar darauf ab, dass die Gesellschaft, bei der gebucht wurde, auch mindestens einen der Flüge durchgeführt hat. Dies muss aber immer nicht so sein. Im Rahmen von Codesharing Vereinbarungen wäre auch eine andere Konstellation denkbar.

Wir würden hier aber darauf abstellen, dass die Flugnummer entscheidend ist. Dies würde auch argumentativ dem Vortrag des Generalanwaltes beim EuGH folgen.

Ferner muss der Anschlussflug – hier der Flug von Abu Dahbi nach Bangkok – nicht zwingend unter der Flugnummer der Gesellschaft durchgeführt werden, bei der der Flug gebucht wurde. Dies ist zwar hier der Fall. Der EuGH hat dies in der vorliegenden Entscheidung in RN 27f m.E. klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht für die Eintrittspflicht nicht ausschlaggebend ist.

Hinweis auf anhängige Vorlage für Flüge via Schweiz

Damit für der Vorlagebeschluss des BGH (Beschluss des BGH vom 09.04.2013, X ZR 105/12) vermutlich auch in diesem Sinne entschieden werden. Damit wären auch Flüge von Deutschland via Schweiz in ein Drittland durch die Fluggastrechteverordnung abgedeckt. Dies hatte das Bezirksgericht Basel anders gesehen. Deshalb sah sich der BGH an einer abweichenden Entscheidung gehindert. Der EuGH hat über die Vorlage allerdings noch nicht entschieden. Wir hatten hierüber in unserem Bericht hierüber bereits berichtet (Punkte EFTA Staaten).

Law Journal
Law Journal

Geltendmachung der Ansprüche

Geltend machen müsst Ihr die Ansprüche während eines verspäteten Anschlussfluges bei der Fluglinie, bei der Ihr den Flug gebucht habt. Auch wenn diese nicht den verspäteten Flug durchgeführt hat.

Der EuGH hat allerdings im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Juli 2019 in Rn 33 der Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass die eintrittspflichtige Fluggesellschaft insoweit Anspruch gegen die Fluggesellschaft hat, die die Verspätung verursacht hat.

Dies allerdings betrifft das Verhältnis der Fluggesellschaften untereinander. Im Verhältnis zu Euch ist dies irrelevant.

Annullierung eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise

Ausgangslage

Die niederländischen Kläger hatten eine Pauschalreise aus den Niederlanden nach Griechenland gebucht. Die Flüge sollten hierbei im Rahmen eines Charterfluges mit Aegean Airlines durchgeführt werden. Kurz vor Reisebeginn annullierte Aeagen Airlines den Flug.

Die Kläger begehrten daher gestützt auf die Richtlinie 90 / 314/ EWG . Diese sieht in Art 4 Abs. 6 vor, dass die Reisenden bei Annullierung Ersatz erhalten. Dies kann entweder eine alternative Reise oder die Kostenerstattung sein.

Die Kläger hatten im Ausgangsverfahren nur einen Teil der Kosten des zwischenzeitlich insolventen Reiseveranstalters erstattet bekommen. Die Kosten des Fluges gehörten allerdings nicht hierzu. Die Kläger haben daher Aegean Airlines aufgrund der EU Fluggastechteverordnung in Anspruch genommen.

Vorlagefrage

Das Bezirksgericht Nordniederlande (Rechtbank Noord-Nederland) möchte vom EuGH wissen, ob

  1. Ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der (in nationales Recht umgesetzten) Richtlinie 90/314 gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen keine Erstattung mehr verlangen kann?
  2. Falls Frage 1 bejaht wird: Kann ein Fluggast vom Luftfahrtunternehmen dennoch Erstattung seiner Flugscheinkosten verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass sein Reiseveranstalter, wenn er zur Haftung herangezogen würde, finanziell nicht in der Lage sein wird, die Flugscheinkosten tatsächlich zu erstatten und der Reiseveranstalter auch keine Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um die Erstattung sicherzustellen?

Problemfeld

Das Problem mag Euch auf dem ersten Blick nicht klar sein. Bei einer Pauschalreise besteht die Reise aus einem Flug und einer sog. Landleistung. Diese kann eine Hotelbuchung oder auch eine Rundreise sein. Bei einer solchen Buchung stehen Euch für Annullierungen gleichfalls Ansprüche und Rechte zu. Dies müsst Ihr aber nicht gegenüber der Fluglinie geltend machen, sondern gegenüber dem Reiseveranstalter. Dies ist insoweit zu Ersatz nach Art 4 Abs. 6 der Richtlinie 90 / 314 / EWG verpflichtet. Falls der Reiseveranstalter aber nicht mehr in der Lage ist, diesen Ersatz zu leisten, stellt sich die Frage, ob die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung daneben bestehen. Mit anderen Worten, ob Ihr Euch aussuchen könnt, bei wem Ihr die Ansprüche geltend macht.

Entscheidung

Der EuGH hat in dem Urteil vom 10.07.2019 in der Rechtsache C-163/18 (Aegean Airlines SA) )nun allerdings eine klare Grenze gezogen. Im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Juli 2019 stellt er klar, dass Ansprüche aus einer anderen Vorschrift – hier der Richtlinie 90 / 314 / EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen primäre Anspruchsgrundlage ist.

Somit sind Ansprüche, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Sind diese Ansprüche aus welchen Gründen auch immer nicht realisierbar, dann greift nicht zusätzlich auch die europäische Fluggastrechteverordnung.

Abgrenzung

Vielleicht fragt Ihr Euch, warum wir Euch die Entscheidung vorstellen. Der EuGH hat hiermit auch noch einmal klargestellt, dass bei einer Pauschalreise die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen sind, nicht gegen die Fluggesellschaft. Gehört zu dieser Pauschalreise einen Flug, dann müsst Ihr Eure Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Anspruchsgrundlage ist daher die Richtline 90 / 314 / EWG, nicht die Fluggastrechteverordnung.

Sollte der Reiseveranstalter nicht mehr zahlungsfähig sein, dann könnt Ihr diese Ansprüche -. jedenfalls nicht zusätzlich – gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Damit möchte der EuGH eine Besserstellung von Pauschalreisenden verhindern. Dies hätten sonst zwei unterschiedliche Stellen, bei denen sie Ihre Ansprüche geltend machen könnten. Eine Besserstellung Pauschalreisender wollte der europäische Richtliniengeber aber nicht.

Ausblick

Wir haben Euch die aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im Juli 2019 vorgestellt. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Urteile des EuGH gibt es seit Jahren mitunter kontroverse Bestrebungen zu einer Reform der Fluggastrechteverordnung. Allerdings ruhen diese Bestrebungen seit fast fünf Jahren. Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass nach Bildung einer neuen Kommission die entsprechenden Verhandlungen wieder aufgenommen werden. Denn die Europäische Kommission hat hierzu in der Vergangenheit eine Studie in Auftrag gegeben, die voraussichtlich im Herbst dieses Jahres fertiggestellt und veröffentlicht werden soll.

Konferenzraum im Europa Building in Brüssel
Konferenzraum im Europa Building in Brüssel
(Mai 2019)

Fazit

Der EuGH festigt mit beiden Entscheidungen die Rechte von Flugreisenden.

Bei einer einheitlichen Flugbuchung seid Ihr durch die europäische Fluggastrechteverordnung auch dann geschützt, wenn Ihr außerhalb der Europäischen Union umsteigt und der Weiterflug verspätet ist. Wichtig ist nur, dass eine Teilstrecke mit einer Fluggesellschaft aus der Europäischen Union durchgeführt worden ist. Abzustellen ist hier auf die Gesamtheit der Reisen.

Dies dürfte insoweit auch für Reisen geltend, die über die Schweiz führen. Dort war die europäische Fluggastrechteverordnung nur für Flüge aus Europa in die Schweiz für Anwendbar erklärt worden, nicht aber für Weiterflüge.

Der EuGH hat aber auch klargestellt, dass für Flüge, die Bestandteil einer Pauschalreise sind, eventuelle Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen sind. Zusätzliche Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft bestehen nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr zahlungsfähig ist. Der Verordnungsgeber wollte, sollte der EuGH, Pauschalreisende nicht besser stellen wollte, als Flugreisende.

 

 

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Jan reist seit 20 Jahren und hat es gelernt, diese Reise so angenehm wie möglich zu gestalten. Die häufigen Fragen von Kollegen, Freunden und Bekannten führten zu den Gründungen von Reisenunlimited und Hotels-and-Travel.

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