Risiken des Abflugs im Ausland

Wir stellen hier auf Reisenunlimited sehr oft Angebote vor, bei denen Ihr die Reise nicht in Deutschland beginnt, sondern im Ausland. Beginnt Ihr dort Eure Reise, so zahlt Ihr gegenüber einem Abflug ab Deutschland mitunter einen deutlich geringeren Preis. Ihr müsst die Reise allerdings dort beginnen und beenden. Wir möchten Euch im Rahmen einer ausgewogenen Berichterstattung die Risiken des Abflugs im Ausland nicht vorenthalten. Wir schreiben nicht umsonst, dass Ihr Eure Reise dort beginnen und beenden müsst.

Einführung

Wir hatten uns mit dem Thema des Abflugs im Ausland bereits im vergangenen Jahr auseinandergesetzt. Als Faustregel gilt hierbei, dass Direktflüge oder Flüge mit der Fluggesellschaft des Heimatlandes am teuersten sind. Dies gilt für Economy-Class, aber besonders für die Premiumklassen.

Besonders günstig sind hierbei die skandinavischen Länder in den Premiumkabinen. Solange Ihr Eure Reise dort beginnt und beendet, solltet Ihr auf der sicheren Seite sein. Falls Ihr aber auf dem Rückflug in Deutschland aussteigt, dann könnte Euch vor allem bei einem Flug mir der Lufthansa Ärger ins Haus stehen.

Sachverhalt

Ein Passagier hatte einen Flug mit Lufthansa von Oslo via Frankfurt nach Seattle und zurück in der Business-Class gebucht. Er zahlte hierbei 6.224 NOK, rund 657 EUR. Erfolgte der Hinflug wie gebucht, stieg der Passagier auf dem Rückweg jedoch in Frankfurt aus. Von dort flog er mit einem separat bei der Lufthansa gekauften Flug nach Berlin.

Die Lufthansa hat daraufhin den Flug für die mit 2.769 EUR neu kalkuliert und den Kläger auf Zahlung von 2.112 EUR verklagt. Sie stützte sich hierbei auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die der Buchung zugrunde liegen. Diese sehen im Falle von Änderungen in der Streckenführung eine Nachkalkulation vor.

Letztendlich ist sie damit vor dem Amtsgericht Mitte unterlegen. Hiergegen wurde indes Berufung eingelegt, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das Urteil ist über die den Beklagten vertreten Anwaltskanzlei abrufbar.

Justizia am Dublin Castle
Justizia am Dublin Castle

Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte vom 10.12.2019

Das Urteil des Amtsgerichtes Mitte vom 10.12.2019 (6 C 65/18) war bereits Gegenstand einiger Berichte in den nationalen und internationalen Medien (u.a. CNN). Es ist zudem in diversen Foren diskutiert (u.a. Vielfliegertreff) diskutiert worden. Auffallend ist im Rahmen des Urteils der – auch für Abflüge in Norwegen – außergewöhnlich günstige Preis. Dieser war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens und bleibt somit nachfolgend außer Betracht.

Wir sind verschiedentlich von Euch unter Hinweis auf das Urteil auf die Risiken des Abflugs im Ausland angesprochen worden. Wir haben uns daher, obgleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zu einer Analyse entschieden.

Beförderungsbedingungen

Das Urteil hat zunächst einmal festgestellt, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Damit kann auch festgehalten werden, dass die Möglichkeit der Nachkalkulation bei einer Buchung nicht per se ausgeschlossen ist. Dies betrifft aber natürlich nicht die Fälle, in denen Euch die Fluggesellschaft selbst umbucht.

Bucht Euch die Fluggesellschaft im Falle einer verpassen Fluges anstatt nach Brüssel nach Köln um, dann geschieht dies auf Veranlassung der Fluggesellschaft. Insoweit sind diese Risiken des Abflugs im Ausland hier nicht problematisch.

Transparenzgebot

Das Amtsgericht hat indes die Regelungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen als nicht transparent bemängelt. Somit sind diese nach § 307 Abs. 1 S. 3 BGB nicht wirksam.

Das Amtsgericht bemängelt hierbei vor allem, dass dem Fluggast nicht klar ist, welche Summe bei einer Abweichung von der gebuchten Reihenfolge an Kosten auf ihn zukommen. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Passagier selbst berechnen können muss, wenn er eine Teilstrecke nicht antritt.

Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit habe der Passagier keine Möglichkeit die Kosten seiner Entscheidung vorherzusehen. Dies sei jedoch mit dem Gebot der Transparenz nicht in Einklang zu bringen.

LH Airbus A321-100 im Landeanflug
Lufthansa Airbus A321-100 im Landeanflug
[Corporate Foto by Lufthansa]

Kalkulation durch die Lufthansa

Die Kalkulation der Kosten für die Strecke Oslo via Frankfurt nach Seattle und von dort via Frankfurt nach Berlin gab die Lufthansa mit 26.225 NOK, mithin 2.769 EUR an. Sie blieb aber wohl eine genaue Kalkulation schuldig. So heißt es im Urteil auch trefflich „Dies kann man glauben oder auch nicht“.

Das Gericht bemängelt zudem, dass auch die für die Nachberechnung angenommene Streckenführung unschlüssig sei. So könne man nach Ansicht des Gerichtes durchaus auch nur die Strecke bis Frankfurt für die Berechnung zugrunde liegen. Denn so führt es weiterhin aus, hätte der Beklagte nicht den Flug Frankfurt – Berlin bei der Klägerin gebucht, hätte diese das Endziel Berlin gar nicht erfahren.

Nachberechnung

An dieser Stelle aber auch der Hinweis, dass der BGH (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Xa ZR 5 / 09) entschieden hat, dass bei Teilstrecken eine Nachberechnung statthaft ist. Hierbei ging es allerdings um den Fall, dass ein Hin- und Rückflug gebucht war. Der Rückflug wurde dann verfallen gelassen, um ein teureres Oneway Ticket zu vermeiden.

Hieran ändert auch dieses Urteil des Amtsgerichtes Mitte nicht, obwohl teilweise zu lesen war, dass der Nichtantritt des (letzten) Flugsegmentes nicht zu einer Nachberechnung führen darf. Diese Auffassung geht unseres Erachtens zu kurz.

Fazit

Es gibt also durchaus Risiken des Abflugs im Ausland. Allerdings nur dann, wenn Ihr Euch entscheidet bei einem Transit in Frankfurt die Reise dort zu beenden und z.B. nicht nach Paris, Amsterdam, Stockholm oder eine andere Stadt weiterzufliegen. Fliegt Ihr die Buchung indes komplett zu Ende, dann bestehen solche Risiken des Abflugs im Ausland nicht.

Das Amtsgericht Mitte hat übrigens die Regelungen auch nicht generell in Frage gestellt. Es hat lediglich festgestellt, dass gegenwärtig nicht erkennbar ist, welche Kosten im Falle einer solchen Änderung auf den Passagier zukommen. Hierzu gehört zum Beispiel auch die Nennung eines maximalen Betrages.

Falls die Lufthansa die Nachkalkulation ermöglichen sollte, dann dürfte der Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht mehr gegeben sein. Indes haben wir Zweifel, ob dies möglich sein wird. Denn dazu müsste die Lufthansa einen Weg finden, die es dem Kunden ermöglicht, die selbst zu errechnen. Diese fiktive Kalkulation wird sich kaum mit einem vertretbaren Aufwand realisieren lassen.

Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass die Lufthansa in Berufung gegangen ist.

Für Euch aber bedeutet dies, dass Ihr bei einem Abflug im Ausland auf der sicheren Seite seid, wenn Ihr Eure Riese dort beginnt und auch dort beendet.

 

Über Jan 1411 Artikel
Jan reist seit 20 Jahren und hat es gelernt, diese Reise so angenehm wie möglich zu gestalten. Die häufigen Fragen von Kollegen, Freunden und Bekannten führten zu den Gründungen von Reisenunlimited und Hotels-and-Travel.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.