aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018)

Bereits am 06.05.2018 hatte ich über die Auslegung der Fluggastrechteverordnung berichtet. In den vergangenen Wochen hat der EuGH einige neue Entscheidungen verkündet. Ich möchte die aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018) an dieser Stelle vorstellen.

Einen kleinen Hinweis muss ich aber noch geben: Ich kann, will und darf an dieser Stelle keine Rechtsberatung durchführen.

 

Aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018) – Streik

Ich hatte am 06.05.2018 geschrieben, dass Streiks u.U. als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind, die die Fluggesellschaften vor der Leistung von Ausgleichsansprüchen freistellt. Die Frage war vom BGH (Urteil des BGH vom 21.08.2012, X ZR 146/11) auch bereits entschieden worden. Die aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018) führt dazu, dass ich dies nun etwas revidieren muss und auch die Entscheidung des BGH dürfte zudem wohl so keinen Bestand haben können.

Hintergrund

Vielleicht erinnert sich der ein oder andere noch an den Herbst 2016, als zahlreiche Flüge von TUIfly ausfielen. Damals hatte TUIfly Restrukturierungsmaßnahmen angekündigt, was dann zu einer Krankheitswelle des Kabinen- und Cockpitpersonals führte. In der Folge kam es zu massiven Flugausfällen. Aufgrund von hierdurch bedingten Verspätungen oder Annullierungen verlangte eine Reihe von Passagieren Ausgleichszahlungen aufgrund der Verordnung (EU) 261 / 2004.

Der Europäische Gerichtshof musste sich aufgrund einer Vorlage der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf mit der Frage der „außergewöhnlichen Umstände“ mit Blick auf den „wilden Streik“ bzw. die „Krankmeldungen“ bei der Fluggesellschaft TUIfly beschäftigen.

Zusammenfassend lässt sich die Vorlage auf die Fragen reduzieren, ob sich die Fluggesellschaft hier auf außergewöhnlichen Gründe berufen kann und ob diese allgemein oder konkret auf den betroffenen Flug zu beziehen sind.

außergewöhnliche Umstände

Die Fluggastrechteverordnung regelt die außergewöhnlichen Umstände in Art 5 Abs 3 Verordnung (EU) 261 / 2004. Demnach muss die Annullierung des betreffenden Fluges auf die außergewöhnlichen Umstände zurückzuführen sein. Dies bedeutet einen Kausalzusammenhang. Wenn eine Fluggesellschaft den Flugplan aufgrund von Krankmeldungen umorganisiert, ist ein solcher Kausalzusammenhang erst einmal zu verneinen.

Es ist vielmehr auf den einzelnen Flug abzustellen. Konkret heißt dies, die Umorganisation des Flugplans muss ursächliche für die Annullierung / Verspätung des Fluges war. Die Frage ist also, wäre der Flug mit der anwesenden Crew durchgeführt worden, wenn diese nicht einen anderen Flug hätte durchführen müssen. Dies wird nach Ansicht des EuGH auch durch Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EU) 261 / 2004 untermauert. Problematisch ist hier aber, dass der Passagier kaum das notwendige Wissen hat, dies herauszufinden.

Das AG Hannover hatte zudem bereits in der Vorlageentscheidung die Frage aufgeworfen, ob sich – vereinfacht gesprochen – die Fluggesellschaft diese „außergewöhnlichen Umstände“ nicht selbst zuzuschreiben hat. Immerhin war es die Fluggesellschaft TUIfly, die die Umstrukturierungsmaßnahmen angekündigt hat und insoweit mit einer Reaktion hätte rechnen müssen.

Krankmeldung als „wilder Streik“

Der EuGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass außergewöhnliche Umstände als Einzelfallentscheidung zu betrachten sind. Vorliegend waren überraschend angekündigte Umstrukturierungsmaßnahmen Auslöser für spontane Krankmeldungen. Umstrukturierungen gehören aber zu normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen. Die sich hieraus ergebenden Meinungsverschiedenheiten sind daher auch zum normalen Geschäftsbetrieb gehörend. Damit muss die Fluggesellschaft rechnen, und hätte entsprechende Maßnahmen treffen können.

Zwar wertet der EUGH Krankmeldungen als „wilden Streik“, stellt aber gleichermaßen fest, dass dieser zum einen auf konkrete Maßnahmen von TUfly aus dem regulären Geschäftsbetrieb herrühren. Zum anderen war diese Reaktion nach Ansicht des EuGH aber durch TUIfly beherrschbar. Er begründet dies interessanterweise damit, dass der Streik beendet wurde, nachdem eine Einigung gefunden wurde.

Dies finde ich persönlich gewagt, weil dies de facto auch die Rolle der Gewerkschaften stärkt und die Fluggesellschaft in eine deutlich schwächere Verhandlungsposition bringt. Es heißt schlicht, dass die Fluggesellschaft alles in die Wege setzen muss, eine Einigung zu erzielen. Dies stärkt nicht gerade ihre Verhandlungsposition.

EuGH, Urteil vom 17.04.2018 C-195/17 u.a.

 

Justizia am Dublin Castle
Justizia am Dublin Castle

Aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018) – Umsteigeverbindungen

Die Frage von Umsteigeverbindungen war schon mehrfach Gegenstand von Entscheidungen der EuGH, aber auch des BGH. Bereits mit Urteil vom 26.02.2013 C-11/11 (Rechtssache Folkerts) hatte der EuGH festgestellt, dass bei der Bemessung der Verspätung auf die gesamte Reise abzustellen sei. Die aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018) umfasst aber auch eine Entscheidung in diesem Punkt

Ausgangslage

Zugrundeliegender Fall war der folgende:

Flug Berlin – Casablanca – Agadir mit Royal Air Maroc

Der Flug Berlin – Casablanca war verspätet, der Anschlussflug nach Agadir wurde zwar wohl noch erreicht, aber es gab ein „denied boarding“, da der Sitzplatz bereits anderweitig vergeben war. Die Klägerin erreicht Agadir mit dem nächsten Flug und vier Stunden Verspätung.

Abgrenzung zu Rechtssache Folkert (EuGH C-11/11)

Hier war gebucht Bremen – Paris – Sao Paulo – Asuncion. Verspätet war der Flug Bremen – Paris, weshalb dsie Klägerin den Flug Paris – Sao Paulo nicht erreicht hat. Die Umbuchung auf den Folgeflug nach Sao Paulo resultierte dann trotzdem in einem Verpassen des Anschlusses von Sao Paulo – Asuncion. Der Umstieg auf das Langstreckensegment erfolgte hier aber aber innereuropäisch, zudem ist Air France eine europäische Airline. Auf Royal Air Maroc und Casablanca trifft dies aber beides nicht zu.

es kommt auf die Gesamtheit an

Der EuGH befasst sich aufgrund der Vorlage des LG Berlin mit der Frage, ob ein Flug i.S. des Art 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 261 / 2004 auch dann vorliegt, wenn eine planmäßige Unterbrechung außerhalb des Gebietes der Europäische Union erfolgt, die den Wechsel des Fluggerätes enthält.

Im Anschluss an die o.g. Entscheidung C-11/11 führt der EuGH nun aus, dass es auf die Gesamtbetrachtung der Flüge ankommt. Somit kann ein Flug auch aus mehreren Flügen bestehen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Demnach muss der Flug auch nicht mit einem Fluggerät erfolgen und auch nicht unter einer Flugnummer. Dies ergibt sich auch aus der Verwendung des Begriffs „Anschlussflug“.

Somit besteht hier ein Anspruch nach Fluggastrechteverordnung, da auf die Ankunft am „Endziel“ abzustellen ist, selbst wenn dies Flüge außerhalb des Gebietes der Europäischen Union umfasst.

Auswirkungen

Diese Entscheidung dürfte Auswirkungen haben. Der BGH (Urteil des BGH vom 13.11.2012, X ZR 14/12 „Oman Air“) hatte noch entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung nur auf Flüge anzuwenden sei, die das Gebiet der Europäischen Union berühren, nicht aber auf daran anschließende Flüge. Der BGH hatte bei einer Buchung Frankfurt – Mascat – Bangkok, bei dem Mascat – Bangkok rund acht Stunden verspätet war, entschiedenen dass die Fluggastrechteverordnung nur auf den – nicht verspäteten Flug Frankfurt – Mascat anzuwenden sei.

Spätestens mit dieser Entscheidung dürfte feststehen, dass auch Umstiege außerhalb der Europäischen Union mit in die Verspätung einfließen und auf die Reise abzustellen ist.

Dies wird aber wohl von den Fluggesellschaften bestritten werden, mindestens dann, wenn die Konstellation nicht mindestens ähnlich ist.

Urteil des EuGH vom 31.05.2018 (C-537/17)

 

BGB und ZPO
BGB und ZPO

Aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018) – Wet Lease

Der EuGH sah sich unlängst mit der Frage konfrontiert, wie Ausgleichszahlungen zu betrachten sind, wenn die Fluggesellschaft, bei der der Flug gebucht hat, diese nicht selbst durchgeführt hat, sondern sich einer anderen Fluggesellschaft bedient. Bevor ich die aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018) hier näher vorstelle, möchte ich den Begriff „Wet Lease“ aber einmal erläutern.

Begriffsbestimmung

Wet-Lease bezeichnet die Miete eines Flugzeugs einschließlich kompletter Besatzung (Cockpit und Kabine) von einer anderen Fluggesellschaft. Dies geschieht entweder kurzfristig für nur einen einzigen Flug oder für mehrere Flüge, da die mietende Fluggesellschaft aufgrund von z.B. Wartung einen Engpass an eigenen Maschinen hat.
Oft werden auch Abkommen für längere Zeiten getroffen, wenn der Mieter eine Route nicht selbst bedienen kann, weil er nicht das nötige Equipment hat. In diesen Fällen erhält das Flugzeug oft den Anstrich der anmietenden Fluggesellschaft.

Beispiel:
Flug Hamburg – Cancun mit TUIfly Flugnummer.

Ausgeführt mit einem Flugzeug von Thomson Airways mit deren Personal und Cockpit Crew

Abzugrenzen hiervon ist Dry-Lease, bei der nur das Flugzeug ohne Personal angemietet wird.

Die Buchung entscheidet …

Nicht nur der Vielflieger kennt den Fall, dass er eigentlich einen Flug bei Airline A bucht, dieser aber durch die Fluggesellschaft B ausgeführt wird. Dies erfährt der Passagier meist bereits bei der Buchung, spätestens aber bei Aufruf der Buchung oder am Flughafen. Für den Passagier ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Er nutzt die durch die Fluggesellschaft, bei der den Flug gebucht hat, bereit gestellte Infrastruktur. Lediglich das Flugzeugt und das Personal sind von einer anderen Fluggesellschaft. Ein Wet-Lease darf nicht mit einem Codeshare verwechselt werden, bei der eine Fluggesellschaft einen Flug unter eigener Flugnummer vermarktet, der von einer Partnerairline mit eigenem Gerät ausgeführt wird.

Wenn dieser Flug nun Verspätung hat, stellt sich dem Passagier die Frage, wo er die Ansprüche geltend machen muss. Und hier haben die Fluggesellschaften wechselseitig gerne Ansprüche auf den jeweils anderen geschoben.

Im vorliegenden Fall wurde die ausführende Airline in Anspruch genommen, dies wäre in dem Beispiel Thomson Airways. Die Vorlage erfolgte hier durch das Landgericht Hamburg. Diese wollte wissen, ob „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne des Art 2 lit. b Verordnung (EU) 261 / 2004 die Gesellschaft ist, die den Flug tatsächlich durchführt, aber nicht die operationelle Verantwortung (hier TUIfly).

Der EuGH hat nun festgestellt, dass auf die Fluggesellschaft abzustellen ist, bei der der Flug gebucht wurde, die diesen aber nicht selbst durchführt. Der Leasinggeber (hier Thomson Airways) ist in diesem Fall nicht „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i.S. der Fluggastrechteverordnung.

Dies hätte man auch anders sehen können, aber die Begründung des EuGH ist logisch, denn es ist die Gesellschaft bei der gebucht wurde, die im Falle von Unregelmäßigkeiten die notwendige Infrastruktur bereitstellen kann. Insoweit ist sie auch als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ anzusehen.

EuGH, Urteil vom 04.07.2018 C-532/17

 

Startbahn in Doha
Startbahn in Doha

Zusammenfassung

Die aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung (Juli 2018) zeigt, dass die Tendenz des Europäischen Gerichtshofs zu einer Stärkung der Rechte der Passagiere geht. Überraschend hierbei die Entscheidung zum wilden Streik bei TUIfly im Jahr 2016, denn hier hatte der Generalanwalt die außergewöhnlichen Umstände bejaht. Und es ist eigentlich selten, dass der EuGH sich hierüber hinwegsetzt.

Die Entscheidung zum Begriff „Direkte Anschlussflüge“ ist zu begrüßen. Persönlich denke ich aber, dass dies von den Fluggesellschaften nicht unbedingt so ohne weiteres akzeptiert werden wird. Man kann hier noch genug hereininterpretieren, insbesondere unterschiedliche Flugnummern.

Die Entscheidung zum Wet-Lease schafft insoweit Klarheit und dürfte das prozesstaktische wechselseitige Verweigern der Ansprüche endlich beenden dürfte.

Nicht desto trotz bleibt es spannend und ich werde hier weiter berichten.

Ich hoffe, ich konnte in verständlicher Form etwas zur Aufklärung beitragen. Wie so vieles im Bereich der Rechtsprechung ist dies eine Frage der Auslegung. Unsere Interpretation und Auslegung der Fluggastrechteverordnung muss nicht zwingend die einer Fluggesellschaft oder eines Gerichtes sein.

Wie heißt es so schön in der römischen Juristenweisheit:

Coram iudice et in alto mari sumus in manu dei“, zu deutsch „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand

Über Jan 1411 Artikel
Jan reist seit 20 Jahren und hat es gelernt, diese Reise so angenehm wie möglich zu gestalten. Die häufigen Fragen von Kollegen, Freunden und Bekannten führten zu den Gründungen von Reisenunlimited und Hotels-and-Travel.

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