Aktuelle Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im März 2020

Der Europäische Gerichtshof hat sich unlängst mit der Verspätung des Ersatzfluges bei einem annullierten Flug auseinandergesetzt. Im Rahmen unsere lose Reihe zur aktuellen Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im März 2020 möchten wir Euch die Entscheidungen vorstellen.

Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im März 2020

Die Entscheidungen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hatte, hat eine grundsätzliche Bedeutung. Auch wenn sich gegenwärtig viel um den Coronavirus dreht, möchten wir Euch diese Entscheidung zur Verspätung des Ersatzfluges vorstellen.

Verspätung des Ersatzfluges

Wir hatten Euch zuletzt im Juli zur Verordnung (EU) 261 / 2004 (sog. EU-Fluggastrechte-Verordnung) informiert. Natürlich gab es auch in der Zwischenzeit einige Entscheidungen hierzu. Wenn man die jüngste Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im März 2020 des EuGH in wenigen Worten zusammenfasst, kann man dies mit „doppeltem Pech“ zusammenfassen. Wir möchten Euch den Fall aber zunächst einmal vorstellen.

Finnair Airbus A350-900
Finnair Airbus A350-900
[Corporate Foto by Finnair]

Ausgangslage

Der Kläger in dem Verfahren C-832/18 buchten ursprünglich einen Flug mit Finnair von Helsinki nach Singapore. Der Flug, der im Oktober 2013 stattfinden sollte, wurde aufgrund eines technischen Defektes annulliert. Die Kläger wurden sodann auf einen am nächsten Tag stattfindenen Flug umgebucht. Indes führte dieser via Chongqing. Dort sollten die Kläger auf einen Flug nach Singapore umsteigen. Die geplante Ankunftszeit dieses Fluges Helsinki – Chongqing – Singapore war für den 13.10.2013 um 17:25 Uhr geplant.

Indes verzögerte sich aufgrund eines technischen Defektes auch der Abflug des Finnair Fluges nach Chongqing. Die Kläger kamen nach erneuter Umbuchung erst am 14.10.2013 um 00:15 Uhr in Singapore an.

Die Kläger begehren von Finnair eine Ausgleichszahlung von 600 EUR für den Flug nach Singapore sowie von weiteren 600 EUR für die Verspätung des Ersatzfluges via Chongqing.

Finnair gewährt im Ausgangsverfahren eine Zahlung von 600 EUR für den Flug. Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft jedoch der Auffassung bestünden weitere Ansprüche nicht. Die Verspätung des Ersatzfluges hält die Airline für mit der für den Erstflug gezahlten Entschädigung gem. Verordnung (EU )261 / 2004 (sog. EU-Fluggastrechte-Verordnung) für abgegolten.

Justitia im Parlament von Melbourne
Justitia im Parlament von Melbourne
(Juni 2019)

Vorlagefrage

Das Berufungsgericht in Helsinki hat das Verfahren ausgesetzt. Es hat aufgrund des Sachvortrages der Kläger sowie der beklagten Fluggesellschaft die Sache dem EuGH zur Klärung der Frage vorgelegt.

Ist die Verordnung Nr. 261/20041 dahin auszulegen, dass ein Fluggast Anspruch auf eine erneute Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 hat, wenn er wegen eines annullierten Fluges eine Ausgleichszahlung erlangt hat, das den umgebuchten Flug ausführende Luftfahrtunternehmen dasselbe ist wie das des annullierten Fluges und auch der auf den annullierten Flug folgende umgebuchte Flug sich hinsichtlich der planmäßigen Ankunftszeit in einem Ausmaß verspätet, das zu einer Ausgleichszahlung berechtigt?

Problemfeld

Die Frage wird verständlicherweise aus Sicht der Fluggäste anders gesehen als aus Sicht der Fluglinie. Die Fluglinie argumentiert, dass die Verspätung des Ersatzfluges bereits mit der Entschädigung für den Erstflug abgegolten ist.

Mit der Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im März 2020 setzt sich der EuGH also nicht nur mit der Frage auseinander, ob doppeltes Pech auch eine doppelte Ausgleichszahlung bedeutet. Vielmehr kommt der Entscheidung auch insoweit Bedeutung zu, als der Ersatzflug als rechtlich selbständiger Flug zu werten ist. Mit anderen Worten, ob der Fluggast mit der Akzeptierung des Ersatzfluges weitere Ansprüche verliert.

BGB und ZPO
BGB und ZPO

Entscheidung

In der aktuellen Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im März 2020 manifestiert der EuGH nun, dass dies nicht der Fall. In dem Urteil vom 12.02.2020 in der Rechtssache C-832/18 (Finnair) bewertet der EuGH den Ersatzflug als rechtlich selbständigen Flug.

Demnach ist die Fluggesellschaft zu einer weiteren Ausgleichszahlung i.S.d. EU-Fluggasterechte-Verordnung verpflichtet, wenn auch der Ersatzflug für einen annullierten Flug verspätet ist.

Es stützt seine Entschädigung dabei auf die Erwägungsgründe der Verordnung.

Im zweiten Erwägungsgrund konstatiert der EuGH, dass die Verordnung dem Ärgernis und den mit einer Flugannullierung entstandenen Unannehmlichkeiten abhelfen soll. Zum anderen weist es daraufhin, dass die Fluggesellschaft sich aus der Verantwortung ziehen könnte, wenn die Verspätung des Ersatzfluges folgenlos bliebe.

Fazit

Der EuGH festigt mit beiden Entscheidungen die Rechte von Flugreisenden.

Der Ansicht des EuGH ist vollumfänglich ist zu folgen.

Folgt man der gegenteiligen Ansicht von Finnair, dass weitere Verspätungen bereits mit der Erstentschädigung abgegolten sind, so beschneidet dies die Rechte der Fluggäste. Dies sähen sich der Gefahr ausgesetzt, aufgrund der bereits erfolgten Ersatzbeförderung sämtliche Rechte zu verlieren. Der Kläger wäre somit bei einer Annullierung oder Verspätung des Ersatzfluges benachteiligt. Die Fluggesellschaft würde sich primär um die ursprünglich auf diesem Flug gebuchten Gäste kümmern können und könnte den bereits benachteiligen Kunden hinter diese stellen, ohne zu befürchten hierfür belangt werden zu können.

Das kann und darf im Ergebnis nicht richtig sein. Auch wenn das erstinstanzliche Gericht in Helsinki dieser Ansicht war, hat der EuGH in der Rechtsprechung zur Fluggastrechteverordnung im März 2020 dem einen Riegel vorgeschoben.

Mit anderen Worten, die Fluggesellschaft könnte die Beförderung dieser Passagiere verzögern, ohne dafür belangt werden zu können. Dies kann im Ergebnis nicht sein. Auch bei der akzeptierten Ersatzbeförderung ist die Airline somit verpflichtet, die Passagiere wie bei einem regulären Flug rechtzeitig an den Zielort zu bringen. Der Ersatzflug ist damit ein rechtlich selbständiger Flug. Somit ergeben sich für den Passagiere hieraus dieselben Rechte. Und für die Fluggesellschaft dieselben Pflichten.

Die Verspätung des Ersatzfluges begründet damit neue Rechte und Ansprüche. Diese sind nicht mit der zunächst gewährten Entschädigung für den ursprünglichen Flug abgegolten.

Über Jan 1411 Artikel
Jan reist seit 20 Jahren und hat es gelernt, diese Reise so angenehm wie möglich zu gestalten. Die häufigen Fragen von Kollegen, Freunden und Bekannten führten zu den Gründungen von Reisenunlimited und Hotels-and-Travel.

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